Mutter- und Vaterschaftsentschädigung (MSE/VSE)

Entschädigungsleistungen für Mütter und Väter bzw. die Ehefrauen der Mütter nach Geburt des Kindes

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Grundsätzliches

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Anspruch

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Höhe & Dauer

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Geltendmachung

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Kantonale Mutterschafts­versicherungen (MUV)

Grundsätzliches

Die Mutter- bzw. Vaterschaftsentschädigung bietet einen angemessenen Ersatz für den Erwerbsausfall während des Mutterschaftsurlaubes bzw. bei Bezug des Vaterschaftsurlaubes für Mütter und Väter bzw. Ehefrauen der Mütter nach Geburt des Kindes.

Die Kantone Genf und Freiburg bieten eine erweiterte Mutterschaftsversicherung (MUV) an.

Die MSE und VSE werden über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert.

Anspruch

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (MSE) bzw. Vaterschaftsentschädigung (VSE) haben grundsätzlich Mütter und Väter bzw. Ehefrauen der Mütter,

  • die in den letzten 9 Monaten unmittelbar vor der Geburt obligatorisch versichert waren, und
  • während dieser Zeit mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, und
  • im Zeitpunkt der Geburt des Kindes als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende galten.

Hinweis: Die Kantone Genf und Freiburg bieten zudem eine kantonale Mutterschaftsversicherung (MUV) an.

Höhe & Dauer

Die Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsentschädigung beträgt grundsätzlich 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, welches die Mutter bzw. der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter unmittelbar vor der Geburt erzielt hat. Bei der Berechnung wird unterschieden zwischen regelmässigen und unregelmässigen Einkommen. Im Grundsatz wird die Berechnung der Entschädigung

  • bei einem regelmässigen Einkommen auf den letzten Monatslohn vor der Geburt abgestellt;
  • bei einem unregelmässigen auf den durchschnittlichen Monatslohn der letzten 12 Monate vor Geburt abgestellt.

Die Höhe der Entschädigung ist jedoch gegen oben begrenzt.

Der Anspruch auf MSE beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Mütter haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung, wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Der Anspruch auf VSE beginnt am Tag der Geburt und endet nach dem Bezug von 14 Taggeldern (am Stück oder tageweise), spätestens jedoch nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten.

Hinweis: Das Wochenende wird bei der Mutterschafts- wie auch bei der Vaterschaftsentschädigung mitentschädigt. Der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter erhält somit bei einem Vollzeitpensum 10 arbeitsfreie Tage.

Geltendmachung

Die Anspruchsberechtigten füllen das Anmeldeformular für MSE bzw. VSE sowie das allfällig benötigte Ergänzungsblatt für MSE bzw. VSE aus. Die Unterlagen sind je nach Erwerbssituation an eine andere Stelle zu senden, wobei Diese anhand nachfolgender Informationen ermittelt werden kann.

Arbeitnehmende

Die Anmeldung erfolgt über die Arbeitgeberin. Die Antragstellenden füllen das Anmeldungsformular aus und senden es an ihre Arbeitgeberin. Diese stellt die Anmeldung fertig und leitet sie an die zuständige Ausgleichskasse weiter. Sind die Antragstellenden zum Zeitpunkt der Geburt bei mehreren Arbeitgeberinnen tätig, so leiten sie das Anmeldeformular, sowie das zusätzliche Ergänzungsblatt an die Arbeitgeberin ihrer Wahl weiter (meist wird diejenige Arbeitgeberin gewählt, bei der die Anspruchsberechtigten das höchste Einkommen erzielen).

Hinweis: Beziehen Väter bzw. Ehefrauen der Mütter ihre Urlaubstage bzw. Taggelder nicht am Stück, so wird die Anmeldung bei jener Kasse eingereicht, bei welcher der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter die letzte VSE-Entschädigung innert der laufenden Rahmenfrist bezogen hat.

Selbständigerwerbende

Die Anmeldung wird nach dem Ausfüllen des Anmeldeformulars durch die Antragstellenden direkt zu jener Ausgleichskasse gesendet, bei welcher sie ihre AHV/IV/EO-Beiträge abrechnen.

Arbeitslose

Die Anmeldung wird nach dem Ausfüllen des Anmeldeformulars durch die Antragsstellenden direkt jener Ausgleichskasse zugestellt, bei welcher ihre letzte Arbeitgeberin angeschlossen ist.

IV- Taggeldbeziehende

Die Anmeldung wird nach dem Ausfüllen des Anmeldeformulars durch die Antragsstellenden grundsätzlich direkt jener Ausgleichskasse gesendet, welche ihre IV-Taggelder ausrichtet.

Kantonale Mutterschaftsversicherungen (MUV)

Die Kantone Genf und Freiburg bieten eine erweiterte Mutterschaftsentschädigung an. Die Anmeldung für die kantonale Mutterschaftsversicherung (MUV) erfolgt automatisch mit der Anmeldung für die MSE.

Die Albicolac bezahlt lediglich die die kantonale Mutterschaftsentschädigung des Kantons Genf aus. Die kantonale Mutterschaftsentschädigung des Kantons Freiburg wird über dessen kantonale AHV-Ausgleichskasse ausgerichtet.

Hinweis: Es gibt keine kantonalen Zusatzleistungen bzw. -versicherungen zur Vaterschaftsentschädigung.