Firmen

Versicherungsleistungen für Firmen

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Grundsätzliches

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An- und Abmeldung von Arbeitnehmenden

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Connect

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Beiträge

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EO/MSE/VSE/BUE-Bezug

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Familienzulagen-Bezug

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Selbstständigerwerbende

Grundsätzliches

Wenn Sie in der Schweiz selbstständigerwerbend sind oder versicherungspflichtige Arbeitnehmende beschäftigen, treffen Sie einige Pflichten und administrative Aufgaben im Bereich der Sozialversicherungen, wie zum Beispiel

  • Anmeldung Ihrer Firma bei der Ausgleichskasse,
  • An- und Abmeldung von Arbeitnehmenden,
  • Bezahlung von Beiträgen und Meldung der Jahreslohnsumme,
  • Meldung persönlicher Änderungen bei Arbeitnehmenden (z.B. Heirat, Arbeitskantonswechsel, krankheitsbedingter Arbeitsausfall von mind. 3 Monaten, Adressänderungen).

Das Nichtbeachten von Melde- oder Beitragspflichten kann für Sie unangenehme Folgen haben, z.B. wenn Sie deswegen Verzugszinsen bezahlen oder sogar persönlich haften müssen.

Hinweis: Informieren Sie sich deshalb frühzeitig über Ihre Pflichten; nur so können Sie sicherstellen, dass auch im Bereich der Sozialversicherungen alles reibungslos abläuft.

Haben Sie die Antwort auf Ihre Frage nicht gefunden? Unter Kontakt finden Sie unsere Koordinaten.

An- und Abmeldung von Arbeitnehmenden

Wenn Sie Arbeitnehmende beschäftigen, müssen Sie neu eintretende Arbeitnehmende der Ausgleichskasse melden, damit für diese die AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet und Leistungen (z.B. EO, MSE) bezogen werden können. So gilt, dass neu eintretende Arbeitnehmende, welche

  • über eine AHV-Nummer verfügen, spätestens anlässlich der Einreichung der definitiven Lohnsummendeklaration zu Beginn des dem Stellenantritt folgenden Jahres bei der Ausgleichskasse gemeldet werden müssen.
  • Über keine AHV-Nummer verfügen, umgehend bei der Ausgleichskasse gemeldet werden müssen, damit die Arbeitnehmenden eine entsprechende Nummer erhalten.

Sämtliche Arbeitnehmende müssen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Ausgleichskasse abgemeldet werden.

Hinweis: Sie können die An- und Abmeldungen papierlos, sicher und effizient via «connect» erfassen. Mit der Abmeldung via «connect» werden auch die für den Arbeitnehmenden auszubezahlenden Leistungen (z.B. Familienzulagen) beendet.

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Connect

Wenn Sie die Internet-Plattform «connect» nutzen, können Sie papierlos, sicher und effizient diverse administrative Aufgaben erledigen, wie zum Beispiel

  • Familienzulagen anmelden, überprüfen und ändern
  • Verwaltungsaufgaben für Familienzulagen direkt an Ihre Arbeitnehmenden delegieren,
  • Erwerbsersatz anmelden,
  • Arbeitnehmende an- und abmelden,
  • Personalien ändern,
  • Akontogrundlagen der AHV/IV/EO-Beiträge anpassen,
  • Jahreslohnmeldungen erfassen und übermitteln,
  • Rechnungen erhalten.

Zudem werden Sie via «connect» laufend über Neuigkeiten im Bereich der Sozialversicherungen informiert und bleiben damit stets auf dem neusten Stand.

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Beiträge

Wenn Sie Personen beschäftigen, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Arbeitnehmenden an die Ausgleichskasse überweisen. Die Beiträge berechnen sich basierend auf dem beitragspflichtigen Lohn. Die an die Ausgleichskasse zu überweisenden Beiträge setzen sich zusammen aus

  • AHV/IV/EO-Beiträge (10,6 % des beitragspflichtigen Lohnes),
  • FAK-Beiträge (ausgleichskassenabhängig),
  • ALV-Beiträge (2,2 % bis 148’200 Franken/Jahr),
  • gegebenenfalls kantonale Fonds,
  • Verwaltungskostenbeitrag (ausgleichskassenabhängig).

Die AHV/IV/EO-Beiträge sowie die ALV-Beiträge tragen Sie und Ihre Arbeitnehmenden je hälftig. Sie sind verpflichtet, die Hälfte der AHV/IV/EO-Beiträge (insgesamt 5,3 %) sowie des ALV-Beitrags Ihren Arbeitnehmenden vom Bruttolohn abzuziehen. Für die zeitgerechte Überweisung sämtlicher Beiträge sind Sie verantwortlich. Vermeiden Sie die Verzugszinsen von 5 %, allfällige Mahngebühren oder gar Betreibungen, in dem Sie die definitive Lohndeklaration bis spätestens zum 30. Januar des Folgejahres einreichen und die Akontozahlungen sowie andere allfällige Rechnungen fristgerecht bezahlen.

Hinweis: Für den Bezug der Beiträge werden sogenannte Akontobeiträge festgesetzt. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der von Ihnen gemeldeten voraussichtlichen Jahreslohnsumme basieren. Stellen Sie fest, dass die Höhe der Lohnsumme wesentlich (±10 %) von der voraussichtlichen und gemeldeten Lohnsumme abweichen wird, müssen Sie dies Ihrer Ausgleichskasse melden. Beachten Sie, dass auch die Akontobeiträge an strenge Zahlungsfristen gebunden sind.

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EO/MSE/VSE/BUE-Bezug

Wenn Arbeitnehmende Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung (EO) oder Mutterschafts (MSE)-, Vaterschafts (VSE)– oder Betreuungsentschädigung (BUE) haben und Sie während der Dauer des Anspruches Lohnfortzahlungen leisten, werden grundsätzlich Ihnen die Entschädigungen ausbezahlt.

Hinweis: Sie können die entsprechenden Anmeldungen für die Leistungsbezüge, welche Sie von Ihren Arbeitnehmenden erhalten, digital via «connect» an uns weiterleiten. Alsbald die Anmeldungen verarbeitet wurden, finden Sie die jeweiligen Bestätigungen und Abrechnungen noch am selben Tag auf «connect» vor.

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Familienzulagen-Bezug

Wenn Arbeitnehmende Anspruch auf Familienzulagen haben, erhalten Sie von der Ausgleichskasse die entsprechenden Leistungen. Die Familienzulagen müssen Sie zusammen mit den Löhnen Ihren Arbeitnehmenden ausbezahlen. Die Familienzulagen selbst sind nicht AHV/IV/EO/ALV-beitragspflichtig, jedoch steuerpflichtig. Daher sind sie auf der Lohnabrechnung der jeweiligen Arbeitnehmenden anzugeben.

Hinweis: Sie können sowohl die Anmeldungen als auch die Mutationen zu den Familienzulagen via «connect» praktisch und übersichtlich selbst erfassen. Alsbald die Anmeldungen verarbeitet wurden, finden Sie die jeweiligen Bestätigungen und Abrechnungen noch am selben Tag auf «connect» vor.

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Selbstständigerwerbende

Wenn Sie in der Schweiz unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und Ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen, gelten Sie sozialversicherungsrechtlich als selbstständigerwerbend. Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit kann sich auf verschiedene Bereiche der Sozialversicherungen auswirken, so zum Beispiel auf die

Hinweis: Gründen Sie eine GmbH oder eine andere juristische Person und arbeiten für diese, gelten Sie nicht (mehr) als selbstständigerwerbend. Üben Sie eine selbstständige sowie eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus, werden die Familienzulagen in jedem Fall über Ihre Arbeitgeberin abgewickelt.

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